Datenschutzbestimmungen in der Schweiz
Das neue schweizer Datenschutzgesetz
Vergangenes Jahr wurden die Datenschutzbestimmungen (DSG, Datenschutzgesetz) revidiert. Die damit einhergehenden Änderungen sind bereits in Kraft getreten.
Das Ziel der Revision ist dabei, eine Angleichung an die EU-DSGVO, um ein gleichwertiges Datenschutzniveau zu erreichen. Damit wird die Schweiz als Land mit angemessenem Datenschutzniveau behandelt und der Datentransfer zwischen der EU und der Schweiz kann weiterhin ungehindert stattfinden.
Mindestens gleich hoher Schutz
- Keine Regelung von Daten Verstorbener (DSG 16)
- Grundsatz der aktiven Informationspflicht mit Generalklausel (DSG 17 und 54 I b)
- Datenschutzberater (DSG 9)
- Verhaltenskodizes mit Stellungnahme EDÖB (DSG 10)
- Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten; KMU-Ausnahme < 250 Mitarbeitende (99% der Unternehmen) (DSG 11)
- Vertreter:innen ausländischer Verantwortlicher in der Schweiz (DSG 12a)
- Bekanntgabe ins Ausland im Grundsatz (DSG 13 ff.)
- Automatisierte Einzelentscheidung (DSG 19)
- Datenschutz-Folgenabschätzung (DSG 20 f.)
- Breach Notification (DSG 22)
- Datenportabilität (DSG 25 ff.)
- Rechtsansprüche (DSG 28)
- Bearbeitung durch Bundesorgane (DSG 30 ff.) Stellung und Kompetenzen des EDÖB (weitgehend) (DSG 39 ff.)
- Stellung und Kompetenzen des EDÖB (weitgehend) (DSG 39 ff.)
- Amtshilfe (DSG 48 f.)
- Strafbestimmungen (weitgehend) (DSG 54 ff.)
- Schlussbestimmungen (DSG 62 ff.)